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Die folgenden Pressemitteilungen haben wir im
Laufe der letzten Jahre zusammengestellt. Schicken Sie uns per e-Mail Presseartikel zum
Thema Wasserkraft und Fließgewässerschutz
aus Ihrer
Region, wir werden sie hier gern veröffentlichen.
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ESOX
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Thüringen will
Wanderfische
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vom 09.09.2001
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Erfurt (K. Fischer)
- Das Bundesland Thüringen plant ein eigenes Wanderfisch-Programm.
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In den nächsten
15 Jahren sollen in Thüringen die Bedingungen für
Wanderfischarten erheblich verbessert werden. Staustufen,
Wehre und Wasserkraftwerke sollen so umgebaut werden,
dass sie für Fische wieder passierbar sind. Gleichzeitig
sollen auch in Thüringen ausge-storbenen Fischarten
wie Lachs, Meerforelle oder Flussneunauge wieder an-
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gesiedelt
werden. Landesfischer-
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Steht auf
dem Thüringer Wunschzettel: Meerforelle.
Foto: Olivier Porträit
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eireferent Rainer Hohlstein:
Das Programm wird am 6. Oktober auf den Thüringer
Fischereitagen vorgestellt. DAV- Landesge- schäftsführer
Andreas Kirsch warnt indes vor zuviel Euphorie. Das
Programm werde sehr teuer, gab er zu bedenken. Und an
Hindernissen wie Hohenwarte- oder Bleiloch-Talsperre
werde nur wenig zu verbessern sein.
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Bürgerinitiative fordert Versprechen
ein
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vom 03.09.01
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Naturschützer
protestieren in Rauenstein gegen Betrieb der Wasserkraftanlage
- Ordnungsamts- mitarbeiter und Polizisten begleiten
Aktion FOTO!
MATTHIAS LEIPNITZ
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Lengefeld.
Rund 40 Mitglieder der Bürgerinitiative
(BI) "Gegen Gewäs- serverbauung
in Sachsen" demonstrierten am Sonnabend
an der Flöha in Rauenstein gegen den
ihrer Meinung nach unerlaubten Betrieb der
dortigen Wasserkraftanlage. Die Zusammenkunft
wurde von Mitarbeitern des Ordnungsam- tes
beim Marienberger Landratsamt und von Polizeikräften
begleitet. Hintergrund der
Aktion war eine Äußerung von
Sachsens Umweltminister Steffen Flath vom
Januar vorigen Jahres. Damals hatte Flath
erklärt, dass er bis Ende 2000 das
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Problem
der Wasserkraftanla- gen klären
wolle. Da Flath nun nach dem
Amt des Ministerprä- sidenten
greife, sei es Zeit, ihn an
dieses Versprechen zu erin-
nern, meinen Mitglieder der
Bürgerinitiative. Am unbefriedi-
genden Zustand an vielen Was-
serkraftanlagen im Freistaat
habe sich in der bisherigen
Amtszeit von Flath nichts Wesentliches
geändert.
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Neue
Anlagen und damit neue Probleme
stünden vor der Genehmigung,
wusste Sprecher Volker Engelmann
aus Dahlen. "Großes
Wort, kleine Tat - das ist Herr
Flath", "Ökologie
statt Profit", "Rettet
die Flüsse und Tiere in
Deutschland"
war auf den Bannern der Demonstranten
zulesen. Wie Tobias Mehnert
aus Flöha sagte, sei dem
Eigner
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der Anlage in Rauenstein in
einem Berufungsprozess das Recht
zum Betrieb der Wasser- kraftanlage
abgesprochen worden. Dennoch
werde weiterhin Elektroenergie
erzeugt. Mehnert weiß,
wie er selbst sagt, dass der
Eigner aus dem Regierugspräsidium
Chemnitz die Zusage zum Weiterbetrieb
habe, obwohl es dafür keinerlei
rechtliche Grundlage gebe.
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Einer der Eigner der Anlage,
Max Jakob aus Bayern, bestätigte
den Sachverhalt indirekt. Vom
Gericht sei vor Wochen festgestellt
worden, dass kein Altrecht vorhanden
und ergo der Betrieb der Anlage
unzulässig sei. Die endgültige
Stilllegung sei aber "vom Regierungspräsidium
gestoppt worden". Er gehe
deshalb davon aus, dass der
Weiterbetrieb der Anlage zulässig
sei. Mehnert wusste, dass
auch dem Umweltdezernenten des
Kreises, Udo Kolbe, der
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Sachverhalt bekannt sei. Aber
weil der Dezernent nichts unternehme,
liefen solche und ähnliche
Anlagen noch. BI Sprecher Engelmann
sah eine Politik des Unterlassens
auf breiter Flur, durch die
in zehn Jahren aus intakten
Flussläufen Flüssleichen
gemacht worden seien. Die
BI werde jedes Genehmi- gungsverfahren
detailliert auf die ordnungsgemäße
Bearbeitung prüfen.
Auch stelle sich nach Einschätzung
der Initiative die
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Frage,
inwieweit diese Anlagen aus
Sicht der Finanzämter berechtigt
seien. Jedes Unter- nehmen,
und darum handele es sich auch
bei den Wasserkraft- anlagen,
müsse nach einer meist
vier" jährigen Anlaufphase
Gewinn erwirtschaften, der Unternehmer
im Ergebnis Steuern zahlen.
Werde dieses Kriterium nicht
erreicht, habe das Unternehmen
Hobby-Charakter und sei nicht
förderwürdig. (LE)
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Fliegenfischen
vom August 2001, Bundesgerichthof Urteil gegen Wasserkraft
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Der Bundesgerichtshof
hat die Umwandlung alter Mühlen in Kleinstwasserkraftwerke erschwert. Nach einem Urteil (Az: III 154/00)
ist solch eine Umwandlung von bestehenden Wasser- oder
Staurechten nicht mehr gedeckt, wenn sich der Nutzungszweck
ändert und dadurch die Belange "Dritter",
wie etwa von Angelvereinen, " in wesentlichem
Umfang nachteilig beeinflußt werden", heißt
es in der Entscheidung. Eine Nutzungs- änderung liegt
dem Urteil zufolge immer dann vor, wenn die Strom- gewinnung
zum eigentlichen wirtschaftlichen Ziel wird und Strom
nicht mehr wie früher nur zeitweise gewonnen wurde,
um etwa Sägewerke oder Mehl-
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mühlen anzutreiben. "Wesent- lich" sind Nutzungsänderungen
laut Urteil aber "nur dann, wenn sie sich auch wasserwirtschaft-
lich auswirken, insbesondere das Gewässer
stärker beanspruchen als zuvor, oder wenn sie Dritte
in höherem Maße belasten". Eine stärkere
Gewässerbelastung liegt nach Ansicht des Gerichts
etwa dann vor, wenn früher für den Mühlenbetrieb
das Wasser nur zeitweise gestaut wurde oder werden mußte
" und nunmehr dauernd gestaut wird ". Und: Als "Belastung
Dritter" nennt der BGH "Verschlechterungen für
die Fischereiberechtigten", die etwa durch den
Einbau von Turbinen oder den Dauerstau entstehen können!
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Die Betreiber von Kleinstwasser-
kraftwerken können sich zudem nicht mehr
darauf berufen, daß die von ihren Anlagen ausgehen-
den
Belastungen hinzunehmen seien, weil die Produktion von
Strom und dessen Einspeisung ins öffentliche Netz
dem Gemein- wohl dienten. Ausdrücklich betont der
BGH, daß "privat betriebene Kleinstwasserkraftanlagen
trotz ihrer Förderung durch die öffent- liche
Hand" keine "gemeinwich- tigen Einrichtungen"
sind und damit entfällt ein wesentliches Argu-
ment,
mit dem solche Anlagen bislang gegenüber den Wasser-
behörden
durchgesetzt wurden. Jürgen
Oeder
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Fischer
& Teichwirt vom Juli 2001, Das Fischereirecht -
Grenze für kleine Wasserkraftwerke
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An einem kleinen Wasserlauf
be- stand ein Staurecht zum Betrieb einer Mühle.
Später wurde dem Inhaber des Staurechts gestattet,
das angestaute Wasser an Stelle der bisherigen Wasserräder
mit- tels einer Turbine zu nutzen. Mit diesem Inhalt
ist im Wasserbuch ein altes Recht eingetragen. Der Inhaber
hat die Ausübung des Rechts durch Vertrag einem
an- deren zum Zweck der Stromer- zeugung überlassen.
Dieser be- treibt nach Einbau einer neuen Kaplanturbine
mit einer Leistung von 40 kW ein Wasserkraftwerk. Der
Pächter des Fischereirechts legt dar, durch die
Schaufelräder der Turbine würden trotz des
Ein- laufrechens in erheblichem Um- fang Fische verletzt
und getötet. Er hat deshalb den Inhaber der Anlage
auf Unterlassung des Tur- binenbetriebs verklagt. Die
Klage war in zwei Instanzen im Wesentlichen erfolgreich.
Auf die Revision des Turbinenbetrei- bers hat der Bundesgerichtshof
(BGH) als oberstes Gericht in Zi-vilsachen das Urteil
der Vorin- stanz aufgehoben und die Sache zur erneuten
Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-
sen. Zur Rechtslage hat der BHG im Kern Folgendes ausgeführt
(Urteil vom 15. 03. 2001 -Az. III ZR 154/00): Der Fischereipächter
ist Inhaber des Fischereiausü- bungsrechts. Dieses
Recht ist zivilrechtlich gegen Beeinträch- tigungen
durch Dritte geschützt; der Fischereipächter
kann grund- sätzlich Unterlassung fordern. Ein
dem Abwehranspruch unterlie- gender Eingriff erfolgt
durch den Betrieb der Turbine, sofern dieser ständig
und in nicht unerheb- lichem Umfang hineingeratene Fische
verletzt und tötet. Diese Wirkung hatte die Turbine
im Streitfall. Dennoch kann der Fischereipäch-
ter nicht die Einstellung des Tur- binenbetriebs ver-
langen, wenn dieser durch ein eingetragenes altes Wasserrecht
gedeckt ist. Er hat in diesem Fall, sofern die nun-
mehr eintretenden Nachteile für sein Recht im Bewilligungsver-
fahren nicht vorhersehbar waren, zwar die Möglichkeit,
nachträglich Auflagen oder Entschädigungen
zu verlangen. Den beeinträchti- genden Turbinenbetrieb
selbst muss er jedoch weiter dulden. Die Duldungspflicht
besteht aller-
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dings, nicht, wenn die
aktuelle in das Fischereirecht eingreifende. Nutzung
das alte Staurecht durch eine wesentliche Änderung
des ursprünglichen Zwecks über- schreitet.
Dann ist für die Nutzung eine neue wasserrechtliche
Gestattung erforderlich. Gleich- zeitig erfolgt der
Eingriff in das Fischereiausübungsrecht dann ohne
rechtfertigenden Grund, so dass er zivilrechtlich durch
Unter- lassungsklage abgewehrt werden kann. Eine
wesentliche Zweckänderung liegt vor, wenn die neue
Nutzung die Gewässerverhältnisse oder - bedingt
durch die Änderung
der Gewässerverhältnisse die Belan- ge Dritter
erheblich beeinträchtigt. Eine solche Situation
ist bei fol- genden Auswirkungen gegeben: - Die jetzige
Nutzung verändert die wasserwirtschaftlichen Ver-
hältnisse wesentlich, indem sie insbesondere das
Gewässer stär- ker beansprucht als die ursprüng-
liche Nutzung. Das kann bei- spielsweise der Fall sein,
wenn das Gewässer für den früheren Mühlenbetrieb
nur zeitweise auf- gestaut wurde, für die jetzige
Strom-erzeugung dagegen ein ständiger Anstau erfolgt. -
Eine wesentliche Zweckänder- ung liegt auch dann
vor, wenn der jetzige Turbinenbetrieb zur Stromerzeugung
durch seinen Wirkung auf die wasserwirt- schaftlichen
Verhältnisse einen Dritten (das ist auch der Fisch-
ereiausübungsberechtigte) in höherem Maß
belastet als die ursprüngliche Nutzung. Diese Folgewirkung
ist beispielsweise gegeben, wenn der heutige Tur- binenbetrieb
ein deutlich höheres Gefahrenpotential für
den Fisch- bestand darstellt als die frühere Nutzung,
die Gegenstand des alten Wasserrechts war. Der BGH
konnte im Streitfall nicht abschließend sagen,
ob die Vor- aussetzungen für eine wesent- liche
Zweckänderung vorliegen oder nicht, weil die Vormstanzen
die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen
nicht getroffen hatten. Dies wird das Berufungs- gericht
nunmehr nachholen müs en. Dabei kann sich ergeben,
dass die jetzige Nutzung eine wesent- liche Änderung
des ur sprüng- lichen Zwecks des Staurechts- darstellt.
In diesem Fall steht das
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alteWasserrecht dem Anspruch
des Fischereipächters auf Ein- stellung des Turbinenbetriebs
nicht entgegen. Dennoch kann der Abwehranspruch ausgeschlos-
sen sein, wenn der Turbinenbe- trieb mit seinen störenden
Wir- kungen der Erfüllung von Auf- gaben dient,
die im Allgemein- interesse liegen und von öffent-
lichen Trägern oder dem Gemein- wohl verpflichteten
Einrichtungen erfüllt werden. Der BGH stellt jedoch
ausdrücklich klar, dass "privat betriebene Kleinstkraftwer-
ksanlagen trotz ihrer Förderung durch die öffentliche
Hand" keine Aufgaben mit Ge- meinwohlbezug erfüllen.
Das Gericht weist ergän- zend darauf hin, dass
an dieser Beurteilung auch das Bundes- gesetz über
den Vorrang Erneu- erbarer Energien aus dem Jahr 2000
nichts geändert hat. Das Urteil des höchsten
deu- tschen Gerichts in Zivilsachen ist in mehrfacher
Hinsicht von Be- deutung: - Es unterstreicht, dass
der Fisch- ereipächter mit dem Fischerei- ausübungsrecht
über ein Recht verfügt, das eigentumsrechtlich
durch Abwehransprüche gegen Eingriffe Dritter geschützt
ist. - Andererseits wird das erhebliche Gewicht
eines im Wasserbuch eingetragenen alten Wasserrechts
deutlich. Eine Nutzung, die durch ein solches Recht
gedeckt ist, muss der Fischereipächter auch dann
dulden, wenn nachteilige Auswir- kungen auf sein Recht
ursprünglich nicht voraussehbar waren. - Die
Umwandlung einer früheren Wassermühle in ein
Kleinstwas- serkraftwerk ist von dem alten Staurecht
nicht mehr gedeckt, wenn die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse oder Belange Dritter dadurch wesentlich
beeinträchtigt werden. In diesem Fall setzt sich
der Anspruch des betroffenen Fischereipächters
auf Unterlas- sung des Turbinenbetriebs durch. -
Eine Duldungspflicht des Fisch- ereipächters ergibt
sich dann auch nicht aus der Notwendigkeit, All- gemeininteressen
zu wahren. Denn solche Interessen dienen privat betriebene
Kleinstwasser- kraftwerke trotz öffentlicher Förderung
und ihrerEinbezie- hung in das Gesetz für den Vorrang
Emeuerbarer Energie nicht. Manfred
Braun
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